Rundbogendach fliegender Bau

Frage: ich hätte eine, für Sie wahrscheinlich ganz einfache, Frage bezüglich LBO - BW, genauer "fliegende Bauten". Die Frage ist, ob ein Rundbogendach (stehender Halbkreis) einer anderen bzw. welcher Berechnung der Dachfläche unterliegt. Ab welcher Höhe des Kreisbogens zählt die Fläche zum Dach? Außerdem ergibt sich daraus die Frage wie groß ich ein Rundbogendach bauen darf, sodass es noch "nicht genehmigungspflichtig" ist. Gilt hier ebenfalls die Begrenzung von 5m Höhe?

Antwort: Ich verstehe Ihre Frage nicht ganz.
11. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Friseursalon in Wohngebiet

Frage: ich bin selbstständiger, alleinarbeitender friseurmeister und mein wunsch ist es, in einer grossen wohnung einen teil abzuteilen und diesen teil als gewerbl. raum zu nutzen. solch ein objekt habe ich jetzt gefunden. es ist ein altbau der jahrhundertwende, mit holztreppen im 1.OG. es befindet sich kein balkon an der wohnung. die wohnung ist durch 2 eingänge über ein treppenhaus begehbar.es befindet sich nur eine toilette in der wohnung. eine front des hauses zeigt zur hauptstrasse, die andere seite auf einen einzelhandel-parkplatz. es muss doch eine möglichkeit geben dort ein gewerbe aufzumachen! das heisige bauamt (nach tel. auskünften) ist sehr stur. aber es muss doch sowas wie eine ausnahme geben! bitte helfen sie mir!

Antwort: Zunächst mal sollten Sie auf Ihr Baurechtsamt gehen und Einsicht in den Bebauungsplan nehmen.
11. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Streit mit Nachbar wegen Terrassenueberdachung

Frage: Wer kann uns helfen? Terrassenüberdachung im Reihenmittelhaus mit gesamt 3 Parteien Wir haben 2000 ein Reihenmittelhaus gekauft, Verhältnis war am Anfang bis 2007 mit Nachbarn A und Nachbarn B super. Wir haben auch darüber gesprochen und gezeigt was und wie wir es einmal Vorhaben. Nachbar A sagte oh es ist schön wen junge Leute daraus was machen. Nachbar B hielt Sich mit aussagen zurück sagte nur schön. Ich hatte mich 2002 auf der Gemeinde erkundigt ( Bauamt )was wir machen können und was Genehmigungsfrei ist für eine Terrassenüberdachung und eventuell ein Carport. Laut Aussage und Durchsicht am Computer und der Bauordnung oder vielmehr der Artikel 63 sagt das wir eine Mauer bei Nachbar A und B machen kann (Grenzbebauung)und eine Überdachung machen kann ohne Genehmigung nach Artikel 63 .Größe der Terrasse 8,30 breit wie das Haus auf 4mtr Tief =ca.32 qm. Carport ist auch OK wenn der Mittelpfosten von 3mtr. nicht überschreitet, sind vorne 8,3 breit mal 5mtr. =ca. 40qm. Nachbar B hatte damals schon eine Terrassenüberdachung mit Grenzbebauung ohne Genehmigung und Unterschrift von Nachbarn. Nachbar A Unser Haus Nachbar B 2007 hatte ich mich nochmal auf der Gemeinde (Bauamt)erkundigt ob der Stand der Dinge sich Es wurde seitlich ab gemauert als Sichtschutz und zugleich die Auflage für die Leimbinder Mauer 198 cm hoch 4 mtr. Lang verändert hat. Wir sind die Sachen nochmal durchgegangen Terrassenüberdachung und Carport alles OK. Wir haben angefangen die Seiten zu Mauern bei A und B mit Grenzbebauung kam der Nachbar A was das soll wo ist der Bauplan meine Frau sagte wir brauchen kein nach langer Rederei und telefonieren mit der Gemeinde hat uns der Nachbar A Angezeigt wir mussten den Bau einstellen. Ich sprach mit Nachbarn A, er meinte wir hätten vorher fragen können wir sagten das wir darüber Schon mal gesprochen haben. A sagte wenn mal der Opa Stirbt und wir das Haus Umbauen Wollen mit Wintergarten dass ER bei uns an der Mauer anbauen kann, sagte ich kein Problem das bekommen Sie schriftlich. A sagte nein da ER schon früher mal Probleme gehabt hatte möchte ER das Notarisch haben da blockte ich ab wegen zusätzlichen Kosten. Ich lies mir das durch den Kopf gehen weil A sagte ER zahlt die Hälfte mit darauf hin ging ich zum Notar und der Notar setzt auf, wir bekamen die Unterlagen von Notar gaben es bei A ab. Später bekamen wir die Unterlagen zurück mit der Aussage ER unterschreibt nicht Grund weil in den Unterlagen nicht drin steht , das er später an unsere Mauer anbauen kann. A rief beim Notar an warum da nichts drin stehe der Notar sagte dass dies die Standard Variante ist und eigentlich positiv für Ihn wäre, für andre Fragen wäre das Landratsamt zuständig. Mittlerweile bekamen wir die Auflage einen Plan zu machen . Die Pläne kamen zu Unterschrift von A und B die anderen Nachbarn hatten Unterschrieben A gab uns nach einer zeit die Pläne zurück sie hat gebetet das wir bauen können aber Unterschreiben tun sie nicht. B möchte für die Unterschrift das begeh recht , wir sagten das sie das nicht bekomme. Mit vielen hin und her mit B , bekam B etwas druck vom Landradsamt wenn sie nicht unterschreibt muss sie 3mtr. mit Ihrer Terrassenüberdachung von der Grenze Abstand nehmen, weil B eine unerlaubte Grenzbebauung gemacht hat . Da bekamen wir ein Schreiben von B und Ihren Töchtern es wäre eine Unverschämtheit das B die Überdachung nach 20 Jahren abbauen muss. Wir hatten einen Rechtsanwalt genommen weil die Sache kein Ende fand .hatte B zuletzt noch ein Termin mit uns am Landratsamt zwecks Aussprache aber B hat angerufen sie komme nicht. Das Landratsamt versteht nicht das Verhalten von der Nachbarschaft A und B sie wollen alle, aber lassen andere nicht. B hatte die Auflage bekommen 3mtr.die Überdachung zu versetzen. Wohnort Bayern Frage das die Nachbarn endscheiten können was der andere machen darf, es würde keinen Stören oder beeinträchtigen. Man sagte auch wenn die Nachbarn nicht Unterschreiben wir es von Landratsamt genehmigt. Wir wissen nicht 100% ob das alles so richtig gelaufen ist. Es wäre schön das wir vielleicht doch noch Überdachen können. Markise ist auch nicht möglich laut Landratsamt. Wer kennt sich aus oder hat das gleiche mit durch gemacht und doch gewonnen. Wer kann uns helfen.

Antwort: Ihre Nachbarn können nicht entscheiden, was Sie bauen dürfen oder nicht.
11. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Badwand feucht

Frage: ich hätte eine kurze Frage. Vor 2,5 Jahren habe ich ein neues Einfamilienhaus gebaut. Nun ist uns aufgefallen, daß im Flur auf der gegenüberliegenden Seite der Dusche die Wand sehr feucht ist. Unsere Fußleiste ist aufgequollen und dort ist auch Schimmel hinter. Die Feuchtigkeit zieht sich auf ca. 1,5 Meter und reicht auch bis zur Türzarge des Badezimmers. Mein Bauleiter kam und sagte mir daß ich mir eine Tube Silikon kaufen soll und die Fuge einfach nachziehen muß. Danach wäre alles wieder in Ordnung. Nun frage ich mich ob das wirklich so ist, oder ob ich noch etwas anderes beachten muß. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, daß die Silikonfugen in der Dusche schon nach 2 Jahren undicht werden dürfen. Was muß ich tun damit ich damit keinen Ärger mehr habe? Kann die Türzarge evtl. auch Wasser ziehen? Muß ich Schimmelentferner einsetzen (auch hinter der Dusche)? Und fällt das ganze nicht unter Gewährleistung meines Bauunternehmens?

Antwort: Natürlich fällt das unter die Gewährleistung des Bauunternehmens. Die Fugen sind ganz offensichtlich nicht fachgerecht ausgeführt worden.
10. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Dachform Vorschriften

Frage: Wenn in einem Bebauungsplan eines Wohngebiets mit überwiegend Einfamilienhäusern + Satteldächern die Dachform nicht vorgeschrieben ist, kann es bei der Genehmigung Probleme bei der Erstellung eines Flachdachhauses geben? Bzw. haben die Nachbarn das Recht dagegen vorzugehen?

Antwort: Zunächst einmal möchte ich Sie dazu beglückwünschen, dass Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, in dem keine bestimmte Dachform vorgeschrieben ist. Da könnte man glatt neidisch werden.
04. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Ueberschreitung GRZ

Frage: Bei Überschreitung der GRZ von 0,4 auf 0,42 in einem Wohngebiet, kann der Bauantrag immer noch nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellt werden? Wie stehen die Chancen einen "Antrag auf Überschreitung" der GRZ genehmigt zu bekommen und muss das vorher oder gleichzeitig stattfinden? Was gibt es für Kompensationsmaßnahmen, die man treffen kann, um die GRZ zu erreichen (z.B. Gründach, etc...)?? und kann man dann noch das vereinfachte Genehmigungsverfahren wählen??

Antwort: Den Bauantrag können bzw. müssen Sie trotz der Überschreitung im vereinfachten Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren stellen. Die Vorschriften dazu sind leider je nach Bundesland unterschiedlich und in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Diese finden Sie unter Downloads.
04. Apr 2009   | Email | Nach oben
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Fenster aendern NRW

Frage: wir planen aus einem dreiflügeliges Fenster ein zweiflügeliges mit zusätzlicher Balkontür zu abzuändern. Sprich aus einem Fenster soll eine Balkontür werden. Ich habe hier bereits mehrfach gelesen, dass das in einigen Bundesländern genehmigungsfrei ist. Wie ist das in NRW? Die Breite des Fensters wird nicht abgeändert, lediglich nur die Länge. Von der Balkontür kann man so auf den Balkon und die Terrasse gelangen.

Antwort: Dafür brauchen Sie in NRW im Normalfall keine Genehmigung. In der Landesbauordnung (BauO NRW) steht unter
26. Mar 2009   | Email | Nach oben
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Garage Vollgeschoss

Frage: Wenn im B-Plan für mein Wohngebiet nur zwei Vollgeschoße "möglich" sind wie verhält sich folgendes Beispiel?? "Wenn ich ein neues Haus als Anbau errichte und das EG 85% eine Garage ist und nur 15% als Treppenhaus genutzt werden soll zählt es dann als Vollgeschoß oder nicht." Ich wohne in Niedersachsen.

Antwort: Das kommt darauf an was in Ihrem Bebauungsplan steht. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) steht unter
26. Mar 2009   | Email | Nach oben
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