Genehmigung Dachgaube und Garage Berlin

Frage: wir haben uns vor 1,5 Jahren in Berlin eine Doppelhaushälfte gekauft und renovieren/sanieren diese zum größten Teil selbst. Jetzt haben wir überlegt im Bad im OG eine Dachgaube einbauen zu lassen. Die Dachgaube hätte die Größe des Bades (ca. 3m) und wäre direkt an der Dachgrenze zum Nachbarhaus! Die Frage die sich uns nun stellt ist, ob der Einbau einer Dachgaube gemehmigungspflichtig ist (was ich fast annehme) und wenn ja, wie die Aussicht auf Genehmigung ist?

Antwort: Dachgauben sind in Berlin nicht verfahrensfrei. Das heißt, Sie benötigen eine Genehmigung.
15. Mar 2009   | Email | Nach oben
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Beweglicher Antennenmast

Frage: gilt ein mobiler Antennenmast als fliegende Bauten? Wenn ja wie erstellt man eine Ausführungsgenehmigung?

Antwort: Das ist wieder mal von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier nun exemplarisch Auszüge aus den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg und Bayern.
15. Mar 2009   | Email | Nach oben
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Aussentreppe Denkmalschutz

Frage 1: an unser Fachwerkhaus ( Einzeldenkmal) in Brandenburg soll eine Aussentreppe, über Zweigeschosse zum Dachboden führen. Eine geradlinige Treppe ist nicht möglich wegen verschiedener Umstände z.B. notwendiger Treppenauftritt usw. eine Spindeltreppe ist laut Architekt als notwendige Treppe erlaubt. Die Spindeltreppe hat einen Durchmesser von 2,40m. Kann man uns diese Treppe verbieten? Die Denkmalbehörde möchte nur eine gerade Treppe für das erste Geschoss, keine Treppe bis zum Dachboden. Aber möchten wir mal den Dachboden ausbauen, so müssen wir das heute schon beim Treppenbau beachten . Nun sagte man uns, das eine Spindeltreppe nur bei zwei Wohnungen erlaubt ist. Aber es geht ja nur die eine Wohnung im ersten Geschoss über die Treppe und später vielleicht mal die Wohnung im Dachgeschoss. Das Erdgeschoss hat mit der Treppe doch nichts zutun. Welche Treppe müssten wir fertigen lassen, damit wir auch mal den Dachboden nutzen können. IM Haus sind die Treppen mit Genehmigung der Denkmal und Baubehörde entfernt worden. Zur Zeit, können wir unser Haus nicht vermieten, da uns die Genehmigung für die Treppe fehlt. Besten Dank

Frage 2: habe schon einmal eine Frage zu der Spindeltreppe an unserem Fachwerkhaus gestellt, leider noch keine Antwort erhalten. Ich würde sie bitte , sich doch mit der Frage zu beschäftigen, da unser Haus fertig, und wir die Treppe nicht stellen dürfen. Das Land Brandenburg sagt laut Verordnung, das bei Häusern mit mehr als zwei Wohnungen, eine Mindestauftritt von 10 cm an der inneren Begrenzung der Treppe sein muss. Da wir eine Spindeltreppe haben, ist dort eigentlich kein Mindestauftritt erforderlich. Nun die Frage, an der Treppe ist nur die Obergeschosswohnung und die Dachgeschosswohnung angeschlossen. allerding hat das Haus im Erdgeschoss auch eine Wohnung und damit sind es drei Wohnungen und unsere Spindeltreppe mit einem Durchmesser von 2,40m hat nicht den vorgeschriebenen Auftritt. Wären im Erdgeschoss keine Wohnung, würde dann der Auftritt reichen, denn dann sind nur zwei Wohnungen im Haus und kein Mindestauftritt erforderlich. Ich finde das unlogisch, den an der Höhe der Treppe bzw. an ihrer Nutzung ändert sich doch nichts, den es sind ja immer nur zwei Wohnungen durch sie erschlossen. Das Bauamt will nur zustimmen, wenn wir auf den Ausbau des Dachgeschosses verzichten. eine gerade Treppe ist nicht möglich und im Haus sind keine Treppen mehr vorhanden, mit Genehmigung entfernt. Können sie uns helfen? besten Dank

Antwort: Ich beschäftige mich mit allen Fragen, die hereinkommen, und das sind ziemlich viele. Allerdings tue ich das unentgeltlich in meiner Freizeit abends und am Wochenende nach einer 50-60 Stundenwoche, sodass ich dann doch etwas Geduld von Seiten der Fragesteller voraussetzen möchte.
09. Mar 2009   | Email | Nach oben
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Nachbarhaus ueberbauen

Frage: wir bewohnen eine Dachwohnung im 4.ten Obergeschoss. Das Nachbarhaus ist auf der Giebelseite direkt an unser Haus angebaut, jedoch nur 2 stöckig, Flachdach. Wir würden gerne auf dieser Giebelseite, 2 Stockwerke über dem Dach des Nachbarn einen Balkon anbringen. Wenn wir die Genehmigung unseres Nachbarn, deren Grundstück wir dann "nutzen" würden, und auch der Nachbarn in unserem Haus bekommen könnten, wäre dann ein Balkon rein rechtlich machbar oder erlaubt es der Gesetzgeber gar nicht. Es wäre schön wenn Sie mir antworten könnten.

Antwort: Nein, das geht nicht. Sie können nicht ein vorhandenes Nachbarhaus quasi überbauen.
28. Feb 2009   | Email | Nach oben
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Dichtigkeitsnachweis Sammelgrube

Frage: Das Bauamt fordert von mir einen Dichtigkeitsnachweis der Abwassersammelgrube (errichtet im Jahr 2005). Welche Vorschriften gelten für diesen Nachweis? Nach welchen Messverfahren wird der Nachweis durchgeführt? Vielen Dank im voraus!

Antwort: Der Dichtigkeitsnachweis wird nach DIN EN 1986-30 durchgeführt.
28. Feb 2009   | Email | Nach oben
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Betriebsgebundene Wohnung

Frage: zunächst meinen herzlichen Dank für dieses tolle Angebot, kostenlos Fragen zu beantworten!!!

Folgendes Problem: Vom Bauordnungsamt Bremen wird mir vorgeworfen, unberechtigt eine Betriebsleiterwohnung zu nutzen. Die Wohnung wurde 1975 genehmigt, im Bauantrag und Bauschein nur "Betriebserweiterung mit Betriebswohnung" ohne weitere textliche Ausführungen, Bedingungen, Nebenbestimmungen o.ä. Damals lag das Gebäude in einem nicht weiter unterteilten Mischgebiet (faktisch 80% Wohnnutzung), das 1986 als besonderes Wohngebiet überplant wurde. Die Umnutzung der Wohnung erfolgte erst 10 Jahre nach der Überplanung, wobei die Wohnung damals vom Geschäftsführer genau desjenigen kleinen Betriebes als freie Wohnung verkauft wurde, der damals den Bauantrag stellte und auch heute noch mit seiner Werkstatt unter Bestandsschutz auf dem Nebengrundstück tätig ist. Natürlich hatte ich keine Ahnung, daß ich eine sog. betriebsgebundene Wohnung kaufe!!! Die Sache kommt jetzt ans Licht, weil ich mich über die bis zu 75 dB Körperschall!!! in meinen Wohnräumen durch die veränderte gewerbl. Nutzung beschwert habe. Teile der Gewerberäume unter der Wohnung werden seit einigen Monaten nämlich an ein lärmintensives Bauunternehmen vermietet (das lt. Gewerbeaufsicht als störende Betriebe zu klassifizieren und im WB nicht zulässig sei). Das Bauamt beharrt leider darauf, daß allein durch die Verwendung "Betriebswohnung" in der Vorhabensbezeichnung die Baugenehmigung darauf hinweist, daß die Wohnung nur in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen gewerblichen Betrieb genutzt werden darf, ohne daß zur Bestimmtheit weitere textl. Festsetzungen nötig wären. Und daß ich dadurch, daß ich selbst formell illegal nutze keinen Anspruch auf Einschreiten gegen die Baufirma habe. Gibt es irgendwo in der Rechtsprechung eine "Definition" des Begriffs "Betriebswohnung"? Was kann ich jetzt tun? Wäre der einfachste Weg, einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung auf "allgemeine Wohnung" zu stellen und wie stehen die Chancen??? Oder gibt es Alternativen?

Antwort: Was eine betriebsgebundene Wohnung ist erklärt sich meines Erachtens von selbst. Es ist eben eine Wohnung in einem Misch- oder Gewerbegebiet, die von dem Geschäftsführer des betreffenden Betriebes bewohnt wird oder auch z.B. eine Hausmeisterwohnung.
28. Feb 2009   | Email | Nach oben
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Glaselement notwendiges Treppenhaus

Frage: BV in Baden-Württemberg. Brandschutz im Treppenhaus. Mein Treppenhaus grenzt an eine bestehendes Glaselement (Gesamtgröße 6,0m x 3,0) zu meiner Wohnung. Das Treppenhaus überbaut um ca. 1,50m in das Element. Die Eingangstüre ist ca 1,60m vom Glaselement entfernt und wurde vom Baurechtsamt als dichtschließende Türe gefordert. Meine Frage : Welche Anforderungen für den Brandschutz bestehen an das Glaselement.

Antwort: Da eine dichtschließende Türe gefordert wurde, schließe ich daraus, dass es sich nicht um ein Sicherheitstreppenhaus sondern um ein notwendiges Treppenhaus handelt, sonst hätten Sie eine rauchdichte und selbstschließende Türe, bei einem innenliegenden Sicherheitstreppenhaus eine feuerhemmende und selbstschließende Türe gebraucht.
09. Feb 2009   | Email | Nach oben
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Geltungsbereich BauNVO

Frage: Ich habe eine allgemeine Frage zu Bebauungsplan-Satzung-BauNVO-BauGB. Laut Aussage eines Angestellten gilt die BauNVO nur für den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, nicht aber für den durch Satzung festgelegten Innenbereich. Für die Satzung gilt das BauGB, daher sind die in der BauNVO aufgeführten evtl. Ausnahmen wie Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 23 BauNVO und § 14 BauNVO für eine Satzung nicht anwendbar. Ist diese Aussage richtig? Falls ja, gibt es vielleicht im BauGB eine ähnliche Regelung bez. der Nebenanlagen die man in einem durch Satzung festgelegten Innenbereich anwenden kann, falls es sonst dazu keine Regelung in der Satzung gibt? Für eine Antwort schon jetzt vielen Dank

Antwort: Diese Aussage ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar, da in der BauNVO größtenteils Bebauungspläne betreffende Punkte behandelt werden. Sie ist aber trotzdem Stuss.
08. Feb 2009   | Email | Nach oben
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