Frage: Wir möchten in Gaiberg bei Heidelberg einen Waldkindergarten gründen und dazu einen Bauwagen auf eine private Wiese am Waldrand stellen. Dafür brauchen wir einen Bauantrag. Bauamtsleiter, Bürgermeister, Förster, Naturschutzbeauftragte und natürlich Wiesen Eigentümer hatten nix einzuwenden. Also machten wir uns an den Bauantrag und auf einmal heißt es STOP, das ist ja Außenbereich und die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt, da dürft ihr nach § 35 BauGB, nix hinstellen, bzw. greifen die Ausnahmen für Euch nicht.
Und der Chef der unteren Baurechtsbehörde ist eben genau so §§ verliebt
wie unser Bauamtsleiter...der meinte auch gleich- NE, geht gar nicht.
Der hat aber auch noch nie was von einem Waldkindergarten gehört. Nun würden wir gerne wissen, welchen korrekten Weg wir hier gehen müssten, bzw. müssten doch eigentlich div. Ausnahmen für unser Problem greifen, egal was die Herren sagen?
Antwort: Zunächst mal haben „die Herren“ völlig recht. Nach §35 haben Sie kein Recht, Ihr Vorhaben durchzuführen, zumindest auf den ersten Blick.
Als das Baugesetzbuch (BauGB) geschrieben wurde, gab es noch keine Waldkindergärten.