Frage: Wir wollen im Bundesland Brandenburg eine Terrassenüberdachung mit den Maßen von ca. 7,40 x 4,00 m bauen lassen (Glasüberdachung, mittlere Höhe 2,25m). Unsere Frage ist nun, ob dies genehmigungspflichtig ist? Eine explizite Regelung für Terrassenüberdachungen konnten wir in der hiesigen Bauordnung leider nicht finden.
Wenn wir die Brandenburgische Bauordnung richtig verstanden haben, dann ist dies trotzdem nicht genehmigungspflichtig, da es sich bei unserer Terrassenüberdachung in Anlehnung an die Definitionen in dieser Bauordnung am ehesten um ein "Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum" handelt (§55/2 Nr.1).
Vereinzelt hört man jedoch von einer maximalen Fläche von 15m² und max. 50m³ umbauter Raum (§55/2 Nr.10) für Terrassenüberdachungen. Da es sich bei einer Terrassenüberdachung (also ohne seitliche Wände) aber nicht um einen Wintergarten handelt, sind wir der Meinung, dass dieser Punkt keinesfalls zutreffen kann.
Antwort: In Brandenburg sind Terrassenüberdachungen, anders als in anderen Bundesländern, nicht gesondert beschrieben.