Gelaendeoberflaeche

Frage: In meiner Eigentumswohnung im 1. Dachgeschoss möchte ich das 2. Dachgeschoss nun ausbauen. Das Haus wurde 1955 am Hang gebaut. Wenn die Fußbodenhöhe von der Geländeoberfläche nicht mehr als 8m hoch ist, ist die Nutzungsänderung in Baden-Württemberg ja verfahrensfrei. Wie kann ich herausfinden wo die Geländeoberfläche liegt? Wenn ich vom Kellerboden ab ganz genau 4m messe, bin ich dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite?

Antwort: Zum Einen hat der Abstand von der Oberkante Kellerfußboden mit dieser Frage nichts zu tun, zum Anderen glaube ich nicht, dass dieser vom Keller bis zum 2. Dachgeschoss nur 4m beträgt.
12. Mar 2008   | Email | Nach oben
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Auftritt bei Wendeltreppen

Frage: An welcher Stelle misst man bei Wendeltreppen den Auftritt (hier speziell Schachttreppe mit ¼-Wendelung? Oder beschäftigt sich die DIN 18065 damit gar nicht?

Antwort: Der Auftritt wird bei allen Treppen immer an der Lauflinie gemessen. Die Lauflinie ist eine imaginäre Linie, die sich normalerweise in der Mitte des Treppenlaufs befindet. Sie darf jedoch nicht mehr als 60cm von der Licht- oder Freiwange, also von der sich nicht an der angrenzenden Wand befindlichen Wange, entfernt sein.
10. Mar 2008   | Email | Nach oben
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Grillplatzueberdachung

Frage: Ich lebe im Land Brandenburg und möchte eine überdachte Grillecke in unserem Garten errichten. Laut §55(2)1. Brandenburgischer Bauordnung sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Ist eine überdachte Grillecke nun ein Aufenthaltsraum, wenn die lichte Höhe über 2,40m beträgt oder kann ich das Vorhaben evtl. doch ohne Baugenehmigung realisieren?

Antwort: Eine überdachte Grillecke ist weder ein Aufenthaltsraum noch überhaupt ein Raum, da sie über keine Wände verfügt. Daher ist Ihre Grilleckenüberdachung durchaus eine bauliche Anlage bzw. ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume.
29. Feb 2008   | Email | Nach oben
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Treppen ohne Gelaender

Frage: Wir bauen gerade ein altes Wohnhaus in Baden-Württemberg um und teilen es komplett neu auf. Es entstehen mehrere einzelne Maisonette-Wohnungen. Jetzt möchte ich die Innentreppen in den Maisonette-Wohnungen gerne sehr schlicht halten und am liebsten nur von der Wand auskragen lassen. Ist es zulässig, gar keinen Handlauf oder nur einen an der Wand und zum Raum hin gar kein Geländer und Handlauf anzubringen?

Antwort: Die von Ihnen angedachte Lösung kann sehr schön sein. Sie birgt allerdings auch eine größere Unfallgefahr in sich.
29. Feb 2008   | Email | Nach oben
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Tuerhoehe

Frage: Wie groß muss das lichte Mindestmaß einer Tür (Haus- und Raum-) bei einem Neubau sein?

Antwort: Dazu finden Sie in den gängigen Vorschriften nichts. In den Landesbauordnungen (LBOs) steht nur, dass Ein- und Ausgänge gut begehbar und verkehrssicher sein müssen. Einzelheiten zur Ausführung stehen in den Ausführungsverordnungen zu den LBOs (LBOAVOs). Dabei geht es jedoch um Vorschriften, die die Anforderungen bezüglich des Brandschutzes betreffen.

Dennoch gibt es aber natürlich Normmaße, festgelegt in der DIN 18100. Danach sind Standardtüren gefertigt, die im Normalfall in jedem Neubau eingebaut werden.
18. Feb 2008   | Email | Nach oben
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Zustimmung der Miteigentuemer fuer Gaube

Frage: Ist zum Erhalt einer Baugenehmigung (roter Punkt) für den Einbau einer Gaube in einem Mehrfamilienhaus (Eigentumswohnungen) die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich (Baden-Württemberg) ?

Antwort: Die Landesbauordnung (LBO) gibt zu dieser Frage nicht all zu viel her. Lediglich in §55 steht etwas dazu:
13. Feb 2008   | Email | Nach oben
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Architektenhonorar

Frage: Ich hoffe, Sie können mir bezüglich meines geplanten Umbaus behilflich sein. Ich plane, mein jetziges Flachdach in ein Satteldach umbauen zu lassen. Dafür benötige ich einen vereinfachten Antrag auf Baugenehmigung. Dieser muss von einem Architekten abgesegnet werden. Meine Frage: Welche Kosten entstehen in der Regel für den Architekten (techn. Zeichnungen etc.).

Antwort: Das hängt von der jeweiligen Baumaßnahme ab. Hier eine konkrete Zahl zu nennen, wäre unseriös. Das Honorar für Architekten wird nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet.
10. Feb 2008   | Email | Nach oben
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Balkonanbau, Terrassenueberdachung

Frage: Ich besitze eine Doppelhaushälfte, welche direkt auf die Baulinie gebaut wurde. Nun möchte ich einen Balkon im Obergeschoss anbauen, der gleichzeitig eine Überdachung der Holzterrasse im Erdgeschoss sein soll. Nach Aussage des Bauamtes darf ich den Balkon max. 1,50m auskragend ausführen. Ich wollte jedoch eine Mindesttiefe von 1,80-2,00m, um eine größere Fläche der Terrasse zu überdachen. Eine Befreiung wird laut Bauamt abgewiesen. Wie groß darf man eine Terrassenüberdachung unabhängig von einem Balkon ausführen. Ich wohne in BaWü.

Antwort: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) besagt in

§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
10. Feb 2008   | Email | Nach oben
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