Frage: ich habe eine Gebäude BJ 1880 in Grenzbebauung. Die Abmarkung an der Grundstücksgrenze ist in Flucht der Traufkante. Jetzt streitet mein Nachbar, dass ich bei der Errichtung einer Fassdenverkleidung innerhalb der Traufkante diese 10cm auf seinem Grundstück errichtet habe, diese soll ich zurück bauen. Der Nachbar kaufte diese Grundstück 1998, mit dem Vorbesitzer gab es keine Grenzprobleme. Die Verkleidung habe ich 2001 errichtet. Gibt es aufgrund des Baujahres eine generelle Entscheidung / Festlegung, dass die Traufkante Grundstücksgrenze ist? Die Behauptung des Nachbarn ist, dass die Mauerwerksgrenze = Grundstücksgrenze ist. Ich habe ein Rechtsverfahren eingeleitet, mir liegt die Klagschrift im Entwurf vor, hätte aber von ihnen gerne noch eine Stellungnahme. Unter welchen Rechtsbedingungn muss mich der Nachbar auf dessen Grundstück lassen um z.B. Rinnen zu säubern, Reparaturen am Gebäude ausführen etc.?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Informationen.
Antwort: Wo die Grundstücksgrenze ist, hat mir Ihrem Haus erst einmal gar nichts zu tun. Sie werden mir sicher zustimmen, dass im Regelfall das Grundstück zuerst da war.