Wintergarten auf Grenze Bayern

Frage: Ich beantragte den Bau eines Wintergartens ca.4,00x3,00 mtr auf dem Dach meiner Garage ca. 12,30x3,00mtr länge, auf welcher schon einen Terasse vorhanden ist. Da ich nun das Geländer und die Rinnen erneuern muss möchte ich im vorderen Bereich diesen Wintergarten hinbauen. Dieser soll eine Aluminiumkonstruktion sein mit allen Seiten Glas. Dieser steht genau auf der Grenze und ist 4,50mtr vom Haus des Nachbarn entfernt. Der Nachbar stimmte dem Bau komplett zu. Der Balkon seiner Eltern im ersten Stock ragt gegen meine Terasse und ist ca. 2,50mtr entfernt. Wir haben ein wunderbares Verhältnis miteinander. Nun zu meinem Problem: Das Landratsamt Bamberg will den Bau nicht genehmigen weil zum einen an der Grenzfläche eine Brandschutzmauer hin muss was unmachbar ist da zum einen seine Eltern dann eine Mauer vor der Nase haben und ich wenn draussen sitze gegen die Mauer schauen muss was unerträglich ist. Nun habe ich in Ihrem Forum gelesen dass jemand genau dieses Problem hatte und eine Feuerschutzverglasung F60 ausreichend war. Hier muss laut Aussage und unweigerlichem Drängen des Amtes unbedingt eine undurchsichtige Mauer oder auch Glasscheibe hin weils eben nur 4,50mtr sind und dies vorgeschrieben sei. Also Mauer... Da sie so sehr stur sind im Amt bitte ich Sie mal um eine Hilfe bei dem Problem. Muss wirklich eine undurchsichtige Mauer immer sein bei der Situation wenn beide Parteien dem zustimmten dass Fenterscheiben unausweichlich sind und die freie Sicht gewünscht ist? Erst kam die Aussage der Nachbar könnte irgendwann mal ne Mauer mit 5Mtr höhe bauen wollen was am Bild das ich hier mitschicke unsinnig ist. Als dies nicht zog als Ausrede im Amt wird nun auf eine undurchsichtige Wand bestanden sonst ist der Bau nicht machbar? Da aber eine Feuerschutz Ständerwand ausreichend wäre ist die nächste Frage welcher Schutzfaktor unweigerlich sein muss. Es ist nur eine Terasse mit dem Glaskasten zwecks Wetter und Windschutz,da es hier oben zieht wie wild. Komischerweise lesen wir überall im Internet dass die Min-fläche 3,00mtr sein müssen,allerdings beidseitig , was wir hier nicht gegeben haben. Nun eben das Problem diese Scheibe falls machbar zukleben und undurchsichtig zu haben wegen der Abstandsfläche. Gibt es hierfür nun noch irgend einen Ausweg oder Schlupfloch das man nehmen kann um eine Scheibe machen zu können die durchsichtig ist? Oder nur die Überdachung alleine ohne Seitenscheibe dass es eben kein geschlossenes Gebäude ist vielleicht oder sowas...? Anbei ein Bild der Situation: auf der linken Seite soll oben drauf der Wintergarten,wo noch die Stangen der Geländer stehen, gegenüber des Balkons rechtes Haus... Besten Dank für die Mühe

Antwort: Das Problem teilt sich hier auf in zwei Aspekte. Zum Einen in die Frage der Abstandsflächen und des Brandschutzes, zum Anderen in die Frage der Einsehbarkeit des Nachbargrundstücks bez. des Nachbarrechts.
30. Oct 2010   | Email | Nach oben
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Garage auf Grenze RLP

Frage: wir haben vor in RLP ein Einfamilienhaus zu bauen.Gründstück ist vorhanden und ich habe keine Ahnung wie es mit Grenzbebauung ausschaut. Zum Nachbar A halten wir 3m Platz mit dem Haus zur Grenze.Doch zu Nachbar B würde ich gerne eine Grossraumgarge erstellen und diese als Terasse nutzen. wieviel Abstand müsste ich dort einhalten. Bzw.wenn ich die Garage auf die Grenze stellen würde und zwischen Garage und Haus ein Carport errichte würde und dieses als Terasse nutzen würde. Darf das sein??? Freue mich auf Antwort... Diese Seite hat mir schon einiges Erleichtert. :-)

Antwort: Zu Grenzabständen in Rheinland-Pfalz steht in der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz unter
30. Oct 2010   | Email | Nach oben
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Wochenendhaus Wohnrecht

Frage: nachdem ich mich nun schon länger mit dem Brandenburgischen Bauamt rum schlage, habe ich mal eine Frage: Wir besitzen ein Grundstück mit knapp 4000 qm Fläche in einem Außenbereich. Das Gebiet ist im FNP als "Sonderfläche für Wochenendnutzung" ausgewiesen. Wir wollen unser dort bestehendes Wochenendhaus mit 80 qm und die Garage mit 30 qm abreißen und neu bauen. Da wir mit meinen Schwiegereltern und meinem Schwager dort regelmäßig gemeinsam Freizeit verbringen wollen, haben wir 170 qm bebaute Fläche für das neue Haus geplant. Nun geschah das Wunder: Wir haben einen positiven Bauvorbescheid, der uns bauplanungsrechtlich ein OK gibt. Lediglich der Naturschutz stellte ein Problem dar. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde "dürfen" wir Kompensationszahlungen leisten, da wir ja mehr versiegeln, als wir zuvor entsiegeln. Gibt es noch irgendwelche Punkte, an die ich jetzt nicht denke, die aber die Genehmigung noch kippen könnten??? Sind Wege und Fahrspuren auf einem solchen Grundstück ebenfalls genehmigungspflichtig? Ich werde aus der BbgBO leider nicht richtig schlau... UND: Was kann man tun, damit man hier mal Wohnrecht erhält?

Antwort: Mit dem Wohnrecht dürfte es eher schlecht aussehen.
27. Jul 2010   | Email | Nach oben
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Grenze ueberschritten

Frage: Wir haben eine Doppelhaushälfte vom Bauträger gekauft. Bei der Fertigstellung der Außenanlagen wurden die Grenzsteine wieder sichtbar. Nun steht die Haushälfte unserer Nachbarn mit ca. 30 cm auf unserem Grundstück. Da der Zaun an den Häusern ausgerichtet wird, fehlen uns also auch im Garten ca. 35 cm auf 10 m Länge. Insgesamt fehlen uns 8 m² Grundstücksfläche. Kann man da Geld zurückfordern? Muss das Grundstück neu vermessen werden? Wie ist die rechtliche Situation, wenn wir mal verkaufen wollen?

Antwort: Selbstverständlich können Sie da Geld zurückfordern, und das sollten Sie auch.
27. Jul 2010   | Email | Nach oben
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Umwehrung auf Stuetzmauer

Frage: Habe auf der Grenze zu meinem Nachbarn eine Stützmauer mit Mauerscheiben (L-Steine) 1,5m hoch errichtet. Diese Stützmauer ist laut LBO Baden-Württ. bis zu einer Höhe von 2m auch erlaubt. Da ich dieses Haus vermietet habe, und auch Kinder dort spielen, muss ich nach der LBO diesen Absatz mit einem Zaun bzw. Geländer 90cm hoch absichern. Dies habe ich auch gemacht, nun gefällt meinem Nachbarn dieses Geländer nicht. Nach LBO bin ich im Recht, spricht das Nachbarschaftsrecht dagegen? Welches Recht überwiegt?

Antwort: Nein, dem steht nichts entgegen.
26. Jun 2010   | Email | Nach oben
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Einfriedung Sichtschutz

Frage: Hallo, bin auf diese interessante Seite per Zufall gekommen und habe ein konkretes Anliegen. Wir haben in einem Gewerbegebiet in Baden-Württemberg ein Wohn- und Geschäftshaus gebaut. Mit dem Nachbarn oberhalb ist der Kontakt nicht so gut. Das Geschäft meiner Frau ist ein Fotostudio und der Garten soll für Fotoaufnahmen ausgebaut und mit Sichtschutz etwas abgeschottet werden. Lt. Bebauungsplan sind Einfriedungen bis 2m zugelassen. Da wir eine Hanglage haben, hat der Nachbar oberhalb kürzlich auf der gesamten Breite L-Steine mit 1m Höhe gesetzt, diese von seiner Seite aufgefüllt und damit sein Grundstück erhöht. Erste Frage: ab welcher Höhe darf ich die 2m-Zaunhöhe rechnen? Lt. Bebauungsplan sind Drahtzäune u.ä. zugelassen. Darf ich daran blickdichte Matten anbringen? Oder dürfte ich trotzdem Sichtschutzelemente aus Holz verwenden? Des weiteren ist der gesamte sonstige Aussenbereich als 'Pflanzzone' ausgewiesen. Darf ich trotzdem dort einen Geräteschuppen aufstellen (sonst gibts ja keinen Platz dafür)? Und letzte Frage, darf ich in diesem Bereich einen Pool erstellen (ca. 34qbm), der für das Fotostudio genutzt werden soll? Würde mich auf eine Antwort freuen. Besten Dank und viele Grüsse

Antwort: Die 2m Zaunhöhe rechnen Sie ab der Geländehöhe, auf der der Zaun steht. In Ihrem Fall natürlich etwas ungünstig, da durch die Auffüllung des Nachbarn dann ja effektiv nur 1m übrigbleibt.
05. Jun 2010   | Email | Nach oben
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Aussentreppe Nebenanlage

Frage: Erstmal vielen Dank für Ihre Internetseite! Wir sind gerade in der Bauphase und suchen ständig nach Infos bezüglich Baurechts. Auf Ihrer Seite haben wir sehr viele Antworten auch für unsere Fragen gefunden, aber eine Frage haben wir noch offen und würden uns sehr freuen, wenn Sie uns dazu eine Antwort geben konnten. Kurze Zusammenfassung zur unserem Bau: NRW, freistehendes EFH, Grenzabstand rechts 4m, links 3m, hinter unserem Garten liegt die Stadtwiese und hinter der Stadtwiese ist das Ackerland. Wir haben den Keller höher gesetzt, so dass das EG ca. 1m höher über der Gartengeländeoberfläche liegt. Im Wohnbereich am EG ist ein Balkon gebaut, der außerhalb des Baufensters liegt, darum sind die Balkonmaßen nur mit 3m Breit und 1,5 Tief möglich. Unter dem Balkon ist ein Kellerterrassenfenster. Für das Fenster ist ein Lichtschacht mit gleichen Maßen, 3m Breit und 1,5 Tief erlaubt. Wir möchten gerne eine Balkontreppe mit ca. 7 Stufen zum Garten (nicht bis zum Keller) anbauen. Unser Architekt hat diese Treppe in Bauplänen nicht angezeichnet. Haben wir denn noch die Möglichkeit die gewünschte Treppe anzubauen? Brauchen wir dazu eine Genehmigung? Können wir die Treppe als Nebenanlage betrachten? Auszug aus dem Bebauungsplan, Planungsrechtliche Festsetzungen: 1.Überbaubare Grundstückfläche.zur Errichtung von Wintergärten um bis zu 3 m. 2.zulässigkeit von Nebenanlagen.gem. §§14 Abs.1 und 23. Abs.5 Bau NVO. Außerhalb der Baugrenzen liegende Nebenanlagen, ausgenommen der Einfriedungen, haben zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns dabei helfen konnten.

Antwort: Eine Nebenanlage ist Ihre Treppe nicht. Sondern eher eine unbedeutende bauliche Anlage, die ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen.
05. Jun 2010   | Email | Nach oben
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Carport Genehmigung BW

Frage:ist folgendes Bauvorhaben Verfahrensfrei oder wird eine Baugenehmigung benötigt? Betr. BaWü Es sollte an der Hauseinfahrt ein Carport erstellt werden der ca. 28 m² hat und an der linken Seite am Haus angelehn (Verschraubt ist) die Höhe ist unter 3,00 mtr.

Antwort: Laut Landesbauordnung (LBO) BaWü sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Innenbereich in dieser Größe verfahrensfrei. Siehe LBO unter
05. Jun 2010   | Email | Nach oben
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