Frage: es geht um die Einfriedung an einer Grundstücksgrenze eines Zwei-Familienhauses aus den 60ern innerorts in BW. Die Grenze wird durch einen ca. 1m hohen Holzzaun auf einer kleinen Mauer markiert. Da der Nachbar unmittelbar am Zaun seine ca. 2,5 m große Hecke unkontrolliert wuchern lässt, wachsen die Äste bis zu der anderen Seite herüber. Um das einzudämmen planen wir, einen Sichtschutzzaun aufzustellen, der das Kraut zurückdrängt. Nach den entspr. § des Nachbarschaftsgesetzes ist die Hecke so nicht zulässig, demnach müsste der Sichtschutz ebenso nicht zulässig ca. 2m hoch und weniger als 50 cm Abstand zur Grenze haben. Wenn der Nachbar mit der Errichtung des Sichtschutzes einverstanden ist, müsste das ganze eigentlich kein Problem sein? Weiterhin ist die Frage, ob der Sichtschutz auch eine hochgezogene Mauer sein kann, oder unterliegt das irgendeiner Genehmigung?
Antwort: Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist weder die Hecke Ihres Nachbarn noch der von Ihnen angedachte Sichtschutzzaun zulässig. Siehe