Frage: wir haben kürzlich ein Haus gekauft, das nach den uns vorliegenden Informationen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Laut Aussage der Stadt findet Paragraph 34 Anwendung. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich des Flächennutzungsplanes. Die Fläche ist ausgewiesen als gemischte Baufläche. (Unserer Laienhaften Einschätzung ein ganz normales sehr ländliches Dorf) Das Grundstück befindet sich in Mecklenburg Vorpommern und es steht bereits ein Gebäude darauf (Mehrfamilienhaus alt Denkmalschutz).
Das Grundstück hat 6000 Quadratmeter.
In § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern finden wir die Information, dass zu den verfahrensfreien Bauvorhaben unter Anderem eingeschossige Gebäude, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich sowie Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², außer im Außenbereich, gehören.
Wir wären sehr dankbar, wenn Sie uns zu der geschilderten Situation folgende Fragen beantworten würden:
Wären auf dem oben beschriebenen Grundstück die zwei verfahrensfreien Bauvorhaben möglich?
Spielt es bei den Garagen eine Rolle, ob sie gemauert oder aus Holz gebaut werden?
Sind Erfahrungen vorhanden, ob Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Garage errichten würde und irgendwann als Stall nutzen würde (Ponys oder Pferde) oder anderweitig entfremdet (z.B. Holzlagerung)?
Dürfen auch beispielsweise zwei Garagen errichtet werden (als zwei von einander getrennte Gebäude/Garagen)?
Was bedeutet verfahrensfrei (darf man, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ohne vorher mit der Stadt zu sprechen oder Anträge zu stellen mit dem Bau beginnen)?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort: Wenn für Ihr Grundstück §34 BauGB gilt, bedeutet das, dass es im Innenbereich liegt. Somit sind Vorhaben, die, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind, auch für Sie verfahrensfrei.