Gelaender und Standsicherheitsnachweis NRW

Frage: wir, wollen in NRW/Bergkamen, über neu gebauten Anbau eine Terasse erstellen um so auch vom Garten in die 1-OG rein und raus gehen können. Unsere Frage: - wie hoch muss der Terassengeländer aus Metall sein? 80cm oder 90cm? Weil der von Bauamt Bergkamen uns erzählt, dass dieser geländer max. 60cm hochsein darf. Wenn wir unseren Nachbarn anschauen, sind Sie alle min 90 cm hoch...warum müssen wir es bei 60cm belassen ? 2.Frage: Einen Wendeltreppe ( Baugenehmigung haben wir bekommen) wird an dieser terasse angeschlossen /angebaut werden. Wiederrum will der Beamter, einen Nachweiss über: STandsicherung haben. Dafür haben wir einen 1m² betonplatte ( 10cm dick) unter dieses Treppe gelegt und die Schrauben fur dass fuss an diesem betonplatte angebracht...So dass der Treppe auch wirklich standsicher ist. Dass Obere Sicherung wird an die Terassengeländer angebarcht, so fern es fertiggebaut worden ist. Ist dieser Massnahme als: Nachweiss über Standsicherung geeignet? Oder was genau will den der Herr Beamter von uns haben ? Vielen Dank für Ihren Feedback.

Antwort: Den Standsicherheitsnachweis müssen Sie von einem Statiker erstellen lassen und anschließend auf dem Baurechtsamt einreichen.
17. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  | 

Groesse Gartenhaus Thueringen

Frage: Was für eine Grösse von gartenhaus / Holzhaus darf man in Thüringen außerhalb der Ortslage ( gehört aber noch zur Gemarkung des Ortes ) errichten ? und wenn ja was ist zu beachten ?

Antwort: Ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb der Gemarkung liegt, sagt noch nicht zwingend etwas darüber aus, ob es sich im Innen- oder im Außenbereich befindet. Informieren Sie sich hierzu auf Ihrem Baurechtsamt.
27. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Wohnwagen als Wohnsitz

Frage: Wir möchten ein Stück Garten bei einem Wohnhaus in Hessen anmieten und dort zwei Wohnwägen darufziehen und dort leben (einziger Wohnsitz). Die sanitären Anlagen können wir im Haus nutzen. Ist das erlaubt bzw. unter welchen Auflagen? Muss da irgendwas angemeldet, beantragt oder begutachtet werden?

Antwort: Das Aufstellen von Wohnwagen mit der Absicht, sich darin aufzuhalten, sprich zu wohnen, ist in Hessen nur auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen oder Wochenendplätzen genehmigungsfrei.
26. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Garagen Meck-Pomm

Frage: wir haben kürzlich ein Haus gekauft, das nach den uns vorliegenden Informationen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Laut Aussage der Stadt findet Paragraph 34 Anwendung. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich des Flächennutzungsplanes. Die Fläche ist ausgewiesen als gemischte Baufläche. (Unserer Laienhaften Einschätzung ein ganz normales sehr ländliches Dorf) Das Grundstück befindet sich in Mecklenburg Vorpommern und es steht bereits ein Gebäude darauf (Mehrfamilienhaus alt Denkmalschutz). Das Grundstück hat 6000 Quadratmeter. In § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern finden wir die Information, dass zu den verfahrensfreien Bauvorhaben unter Anderem eingeschossige Gebäude, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich sowie Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², außer im Außenbereich, gehören. Wir wären sehr dankbar, wenn Sie uns zu der geschilderten Situation folgende Fragen beantworten würden: Wären auf dem oben beschriebenen Grundstück die zwei verfahrensfreien Bauvorhaben möglich? Spielt es bei den Garagen eine Rolle, ob sie gemauert oder aus Holz gebaut werden? Sind Erfahrungen vorhanden, ob Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Garage errichten würde und irgendwann als Stall nutzen würde (Ponys oder Pferde) oder anderweitig entfremdet (z.B. Holzlagerung)? Dürfen auch beispielsweise zwei Garagen errichtet werden (als zwei von einander getrennte Gebäude/Garagen)? Was bedeutet verfahrensfrei (darf man, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ohne vorher mit der Stadt zu sprechen oder Anträge zu stellen mit dem Bau beginnen)? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort: Wenn für Ihr Grundstück §34 BauGB gilt, bedeutet das, dass es im Innenbereich liegt. Somit sind Vorhaben, die, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind, auch für Sie verfahrensfrei.
14. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Terrasse auf Garage BW

Frage: terassen nutzung auf die garage die an der grenze steht.funktionirt das?vom nachbar hab ich ok (sogar schriftlich)BW

Antwort: Wenn Ihr Nachbar nichts dagegen hat, dann machen Sie das.
09. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Pergola und Sichtschutz Brandenburg

Frage: Guten Tag und vielen Dank für Ihre Seite: sehr informativ und hilfreich. Meine Frage: Brandenburg. Wir möchten eine einläufige Pergola (ohne Überdachung!) also wirklich ein Rankgerüst entlang unserer strassenseitigen Grundstücksgrenze ca. 1-1,50 m von Grundstücksgrenze nach innen versetzt, errichten. Auch soll sie stark berankt werden. Tiefe erhält sie nur durch die Reiter von ca. 60 cm(20 cm strassenseitig/ 40cm grundstücksseitig). Aber wir möchten sie zwischen den Holzständern bis zur Höhe von 1,80 ausfachen (schließen): Sichtschutz. Die Pergola selst sollte gerne eine Höhe von ca. 2,20 - 2,40 m haben. Pergolen sind nach Brandenburger Bauordnung genehmigungsfrei und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m. Aber ist diese Konstruktion an dieser Stelle im Garten (entlang der Strasse) nun noch eine Pergola im Sinne des Baurechts oder eine Einfriedung ? (als die sie natürlich gedacht ist). Vielen Dank vorab.

Antwort: Ich denke, das ist ein Grenzfall. Wenn Sie die Zwischenräume zwischen den Ständern schließen, dann ist das für mich schon eine Einfriedung. Diese wäre mit 1,80m Höhe ja auch genehmigungsfrei.
09. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Anbau an Reihenhaus verhindern

Frage: ich besitze ein 2 geschossiges Finnenreihenhaus. Die Außen- und Innenwände sind aus Holz, die Trennwand zum Nachbar aus Stein. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Nun wollen unsere Nachbarn, im rechten Winkel einen ca. 4,5 m langen Anbau an das vorhandene Gebäude anbauen. Der Stadtkonservator hat dieses Projekt genehmigt, mit der Auflage, dass der Anbau 2 Meter von der Grundstücksgrenze beginnen soll. Dazu muss jedoch der Bebauungsplan geändert werden. Diese Änderung wird in Kürze dem Rat der Stadt vorgelegt. Da ich gegen diesen Anbau bin, denn dieser Anbau würde einen erheblichen Schatten werfen, und durch die vorgeschriebenen kleine Fenster würde noch weniger Licht in mein Haus gelangen, usw. suche ich nach Gründen, die ich dem Rat mitteilen kann. Besonders sehe ich eine Gefahr im Brandfalle, wenn ich richtig liege, muss hier ein Abstand von 3 Meter eingehalten werden (ich bin sogar der Meinung, dass bei einem Holzhaus ein größerer Abstand sinnvoll wäre ). Bitte helfen Sie mir und auch vielen meiner anderen Nachbarn weiter.

Antwort: Ihnen geht es um die Verschattung. Dann bringen Sie dieses Argument vor, aber machen Sie sich keine allzu großen Hoffnungen.
08. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Sichtschutz BW

Frage: ich benötige eine verlässliche aussage im bezug auf einen sichtschutz in BW. Habe zwar in der LBO und Nachbarrecht gelesen, kenne aber die verknüpfung nicht ob das eine das andere aushebelt. Hier nun die eckdaten Haus badenwürtemberg kein bebauungsplan auf der grenze an welcher der sichtschutz errichtet werden soll, steht ein carport,mit dem die zulässige fläche von 25m² aufgebraucht wird. nun soll ein sichtschutz (tote einfriedung) dahinter errichtet werden. ich möchte diesen gerne 2,0 bis 2,2m höhe ausbilden. deshalb würde ich 1m von der grenze wegbleiben somit hätte ich ja reserve bis 2,5m höhe. der sichtschutz soll eine länge von max 16m länge haben. ist dies zulässig? darf ich das? ohne dass es angriffspunkte duch die nachbarn geben kann. möchte nichts errichten was ich nicht darf im gegenzug aber auch das machen dürfen was mir gefällt und was erlaubt ist (Verfahrensfrei) vielen dank für ihre mühe, hilfe

Antwort: Ich hoffe, dass unsere Aussagen einigermaßen verlässlich sind. Verbindlich, im Sinne von: „die haben das gesagt, darauf berufe ich mich und wenn´s nicht klappt, dann sind die verantwortlich“, sind sie aber nicht.
08. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

More Pages:
Previous    6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20    Next
 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010