Stellplatz und Carport

Frage: Ich habe ein bebautes Eck-Grundstück mit einem 2-Familien-Wohnhaus übernommen. Hinter dem Wohnhaus befindet sich ein Gartenhaus mit einer angebauten Einzel-Garage. Die Gartenfläche ist sehr klein und zum größten Teil als Stellfläche für max. 2 weitere Autos über die Jahre zugepflastert worden. Die gepflasterte Fläche soll wieder in Rasenfläche reaktiviert werden. Hierzu will ich für das 2. Auto an das bestehende Gartenhaus mit rechts angebauter Einzel-Garage, eine überdachte Terrasse bzw. ein Carport mit Abstellfächen für Gartengeräte auf der linken Steite anbauen lassen, wobei eine 2. Zufahrt zum Grundstück von der Seitenstraße notwendig ist. Meines wissens wurde das ehemals 1-Familienhaus mit einer am Haus angebauten 2. Garage vor ca. 30 Jahren umgebaut und erweitert. Die Garage wurde durch An-/Neubau von Keller- und Wohnräumen abgerissen. Laut Baurecht stehen mir für 2 Wohnungen 2 Garagenstellplätze zu, allerdings scheint es Bedingungen mit der Baugröße zu geben.

Antwort: Die Vorgaben hierzu finden Sie in Ihrem Bebauungsplan, den Sie auf Ihrem Baurechtsamt einsehen können.
04. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Wohnbauliche Nutzung

Frage: ich habe im Grundstücks-Kaufvertrag von meinen Eltern einen Absatz gefunden, zu dem ich Fragen habe und hoffe, dass mir jemand bei der Klärung helfen kann: Innerhalb einer bestimmten Frist, muss dem Verkäufer des Flurstückes eine Nachzahlung erbracht werden, wenn der Kaufgegenstand oder ein Teil davon einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt wird. Nun möchten meine Eltern auf dem angrenzenden Flurstück (allgemeines Wohngebiet) eventuell bauen und wir fragen uns, ob das neue Flurstück mitgenutzt werden könnte, ohne dafür zu zahlen. Auf dem neuen Flurstück soll kein Wohnhaus entstehen. Kann die Fläche aber "kostenfrei" für die nachfolgenden Punkte verwendet werden, weil diese nicht zur wohnbaulichen Nutzung gehören? - Anrechnung zur Grundfläche "altes" Flurstück - Anrechnung zur Geschoßfläche "altes" Flurstück - Bau von Garage(n) - Bau von Abstellplatz / Carport(s) - Zufahrt / Weg zum "alten" Flurstück Vielen Dank im Voraus für die Erklärung was eine wohnbauliche Nutzung ist.

Antwort: Was eine wohnbauliche Nutzung ist, erklärt sich eigentlich von selbst. Eine Bebauung mit einem Gebäude mit Wohneinheiten.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Balkon Reihenhaus NRW

Frage: Hallo, wir haben ein Reihenmittelhaus in NRW. Dieses haben wir 2003 um 1,30 m aufgestockt. Wir möchten nun einen Balkon anbauen. Müssen wir den Balkon bis an die Grenzen setzen, weil hier bereits Grenzbebauung vorgeschrieben ist? Einsichten in Fenster bzw. Ruhebereicht der Nachbarn ist nicht gegeben, da der Balkon in einem 90 Crad Winkel zu den Nachbarhäusern steht, unsere Blickrichtung also gerade aus verläuft, von den Häusern weg. Die Häuser sind 7,25 m breit und die Gärten sind ca. 15 m lang. Die Terrassen der Nachbarn und auch unsere sind überdacht. Können die Nachbarn hier das Gebot der Rücksichtnahme eventuell für sich geltend machen? Vielen Dank im Voraus.

Antwort: Sie müssen den Balkon sicher nicht bis an die Grenze bauen. Ich würde Ihnen im Gegenteil dazu raten, mit dem Balkon so weit von der Grenze wegzubleiben, dass Sie keine Probleme mit dem Nachbarrecht bekommen.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Nutzungsaenderung Garagendach

Frage: Wir beabsichtigen eine Nutzungsänderung unserer Garage als Dachterrasse. Die Garage steht direkt auf der Grundstücksgrenze. Der Nachbar ist damit einverstanden und würde auch einer Baulasteintragung zustimmen. Auf der Nachbarseite schließt in unmittelbarer Nähe ein freistehender Car-Port an. Kann es unter diesen Voraussetzungen baurechtliche Probleme geben und welche Maximalhöhen für Geländer etc. sind einzuhalten. Das Bundesland ist Sachsen Anhalt.

Antwort: Ich denke weder, dass es da Probleme geben wird, noch dass Ihr Nachbar eine Baulast eintragen lassen muss.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Abstand Gartenhaus

Frage: ich bitte um Hilfe bei folgender Frage: Am vergangenen Wochenende stellte ich mit Erstauen fest, dass einer meiner Nachbarn auf seinem, an mein Grundstück grenzenden Gartengrundstück in Baden-Württemberg ein mit Ziegeldach versehenes Gartenhaus gebaut hat in ca. 30 cm Abstand von meinem Garten. Das Haus wird bewohnt von meiner geschiednen Frau und sobald sie das Haus verlassen wird, werde ich versuchen, mir dieses Haus entweder zu vermieten oder besser noch zu verkaufen. Das neu errichtete Gartenhaus ist störend und mindert den Wert des Hauses. Gilt noch dass ein Gebäude (das Gartenhaus) mindestens 3 Meter Abstand zum Nachbargrundstück haben muss? Ich bitte um kurze Nachricht und bedanke mich schon jetzt. Dass diese Auskunft kostenlos ist, ist mir als Vater von fünf unterhaltspflichtigen Kindern sehr angenehm.

Antwort: Die 3m gelten in anderen Bundesländern, in BW sind es normalerweise 2,50m. Allerdings sind auch innerhalb der Abstandsflächen manche Baumaßnahmen zulässig. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
22. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Gelaenderhoehe BW

Frage: Ich wohne in einem RH in BA-WÜ zur Miete und habe nun die Möglichkeit das Haus zu kaufen. Wir haben im 2. OG eine Dachterrasse mit einer Umwehrung von ca. 80cm. Diese besteht aus einem gemauerten Sockel 40cm breit und 58cm hoch) darauf ein Metallgeländer mit 25cm Höhe. 1. Entsprechen diese Masse den Bauvorschriften? 2. Kann ich vom Vermieter/Verkäufer (der gleichzeitig auch der Bauträger war) verlangen, dass er das Geländer erhöht, auch wenn ich bereits 2 Jahre dort zur Miete wohne und diesen Mangel nie eingefordert habe? 3. Verändert sich die Sachlage, wenn das übernächste RH nachträglich ein höheres Geländer bekommen hat und die nachfolgend gebauten bereits von Anfang an ein höheres? Danke im voraus.

Antwort: Da die Umwehrung eine Tiefe von 40cm hat, ist sie auch mit einer Höhe von 80cm zulässig. Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO) unter
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Abstand Treppe Gehweg

Frage: Gibt es ein Maß, dass zwischen Grundstückgrenze und der ersten Stufe bzw. Stufenvorderkante einer Treppe eingehalten werden muss? (Das Grundstück mündet zur Straße hin, ohne Einzäunung. Die Treppe verläuft im 90°Winkel zur Straße. Die Treppenstufen sind Betonblockstufen.)

Antwort: Ein solches Mindestmaß gibt es nicht. Eine solche Treppe löst keine Abstandsflächen aus.
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Wintergarten Reihenhaus

Frage: habe mich durch die Fragen und Antworten der Kategorie Garten und durch die BayBO gelesen. Habe dabei schon einiges gelernt - vielen Dank vorab! Wir möchten einen Wintergarten errichten in Fürstenfeldbruck an einem ggü. dem Nachbarhaus (RMH) um ca. 2,5 m versetzt stehenden REH (auf der Südseite, die Terasse einhausend, nebenan beim Nachbarn ist "Luft", da sein Haus um die erwähnten 2,5 m nach hinten - also nach Norden - versetzt ist). Mit Einverständnis den Nachbarn haben wir vor Jahren bereits eine Trennmauer auf der Grenze errichet, ca. 3,3 m lang und ca. 2 m hoch. Nun möchten wir mit gleicher Tiefe die Terasse unter Anbindung an die bestehende Sichtschutzmauer zum Wintergarten erweitern. Geplante Masse: ca. 6,5 m breit und 3,3 m tief. Hierzu zwei Fragen: 1) auf welcher Grundlage kann das Bauamt einen Wintergarten von 3,5 m ablehnen und maximal 3 m Tiefe vorschreiben. Das REH (unseres) hat einen Grundriss von etwa 7x7 m. Der Architekt des Wintergartenbauers war zu einer Voranfrage beim Bauamt mit dem Ergebnis, das maximal 3 m Tiefe genehmigt werden würden. Ist das potentiell Willkür? :-) Eine lokale Bauordnung / Bebauungsplan ist nicht bekannt / bestehend. Das habe ich vor Jahren bereits zur Frage von Dachfenstern / Dachgauben bei uns gelernt. Mit dem Nachbarn sind wir zum Thema im Gespräch. Er denkt wohlwollend darüber nach. Wird aber vorab wohl nichts unterschreiben sondern erst im Rahmen der Anhörung / Information bei eingereichtem Bauantrag. (Sind ältere Herrschaften, nett, aber nicht willens, Dinge ohne Not zu unterschreiben.) Zweite Frage: Da neben dem Wintergarten jenseits der Grenze nur Luft ist (wg. dem nach Norden versetzten RMH des Nachbarn) verstehe ich nicht den Zwang zur Brandmauer. Laut Bauamt können die Genehmiger damit leben, wenn die bestehende Trennmauer senkrecht nach oben im Rahmen der Wintergartenkonstruktion brandhemmend (F30 / G30) ausgeführt wird, was aber ein Preistreiber sein wird (Metallkonstruktion für den Rahmen und Brandschutzverglasung statt wie beim Rest der senkrechten Kunststoff. Dach und Tragwerk sind eh in Alu geplant). Kann man nicht darauf verzichten, weil nebendran kein Gebäude steht? Oder ist das ein "Vorhalt", wenn irgendwann der Nachbar nachziehen möchte mit einem Wintergarten seinerseits?

Antwort: Erst mal sorry, dass es so ewig gedauert hat. Reine Willkür wird das Vorgehen des Baurechtsamts wohl nicht sein. Wenn wirklich kein Bebauungsplan vorhanden ist, dann sollte Ihnen das Amt mitteilen, mit welcher Begründung Ihr Vorhaben abgelehnt wurde. Einfach mal nachfragen.
20. Nov 2009   | Email | Nach oben
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